Berücksichtigung eines Härtefallantrages einer körperbehinderten Schülerin bei der Schulplatzvergabe
von Barabara von Heereman
Berücksichtigung eines Härtefallantrags einer körperbehinderten Schülerin bei der Schulplatzvergabe, Beschluss des SächsOVG, Az.: 2 B 225/26
Die auf den Rollstuhl angewiesene Antragstellerin hatte sich für eine fünfte Klasse an einer barrierefreien Gemeinschaftsschule angemeldet und zeitgleich einen Härtefallantrag gestellt, damit ihr vorrangig vor der allgemeinen Schulplatzvergabe ein Schulplatz zugewiesen werden sollte.
Die Gemeinschaftsschule war die Schule, die von der Antragstellerin zeitnah und perspektivisch alleine erreicht werden kann.
Die Schule lehnte den Härtefallantrag ab.
Bei der Schulplatzvergabe im Losvergabe bekam die Schülerin keinen Schulplatz. Auch die Zweit- und Drittwunschschulen nahmen die Schülerin nicht auf.
Der Schülerin wurde ein Schulplatz an einem weit entfernten Gymnasium zugewiesen, das die Schülerin nur mit Umsteigen (Straßenbahn) und perspektivisch nicht alleine würde erreichen können.
Die Eltern legten Widerspruch ein und beantragten einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Dresden.
Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein Härtefall nicht vorliege und dem Kind der Schulweg an das weit entfernte Gymnasium durchaus zumutbar sei.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und sah einen Schulweg von 55 Minuten (nach google.maps für nicht-eingeschränkte Personen) für die auf den Rollstuhl angewiesene Schülerin als nicht zumutbar an.
In einem Ortstermin wurde festgestellt, dass durch die Aufnahme der Schülerin die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaftsschule nicht beeinträchtigt werden würde. Der Beschwerde der Antragstellerin wurde stattgegeben.
