Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit dem Handbike „Medical Sunrise Attitude Hybride“

Entscheidung des Sozialgerichts  Dresden zum Aktenzeichen 11 KR 841/21 vom 12.12.2024: Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit dem Handbike „Medical Sunrise Attitude Hybride“ (vgl.  Bundessozialgericht, Urteil vom 18.04.2024, Az. B 3 KR 13/23 R)

Die Klägerin kann aufgrund einer Infantilen Cerebralparese nicht frei laufen und gehen und benötigt zur Fortbewegung einen Aktivrollstuhl.

Sie beantragte bei der Krankenkasse die Versorgung mit dem Handbike  „Medical Sunrise Attitude Hybride“, das nach Ankoppelung an den Aktivrollstuhl durch eine Handkurbel und einen Elektroantrieb eine schnellere und leichtere Fortbewegung ermöglicht.

Nach der Ablehnung des Antrags durch die Krankenkasse erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Dresden, das mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2024 der Klage stattgab.

Die von der Krankenkasse eingelegte Berufung nahm diese wieder zurück.

Das Sozialgericht sah die Versorgung mit dem Handbike zum Ausgleich einer Behinderung (§33 Abs.1 Satz 1 SGB V, 3. Variante) als notwendig an, um sich den Nahbereich der Wohnung unter Einsatz auch der eigenen Körperkraft zumutbar erschließen zu können. Eine zumutbare Erschließung des Nahbereichs der Wohnung mit eigener Körperkraft sei anders nicht möglich.

Die Klägerin musste sich nicht auf die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl verweisen lassen.

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