Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleitung

Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts zum Aktenzeichen L 2 SO 71/25 B ER vom 09.12.2025:

In dieser Entscheidung ging es um einen Anspruch einer ländlich wohnenden Grundschülerin mit Behinderung auf Bewilligung von Eingliederungshilfe für eine Assistenz für den Besuch einer Grundschule und eines Hortes in freier Trägerschaft.

Die Bewilligung einer solchen 1:1-Assistenz war vom Schulträger als Bedingung für die Aufnahme der Schülerin genannt worden.

Die zuständige Grundschule in öffentlicher Trägerschaft hatte die Aufnahme der Schülerin abgelehnt.

Der Träger der Sozialhilfe stand auf dem Standpunkt, dass die Grundschule in freier Trägerschaft die vom Land Sachsen zugewendeten Zuschüsse für Schüler mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in Höhe von 37.930,00 € zum Teil für die Bezahlung einer solchen 1:1-Assistenz zu verwenden habe, da der Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit durch die Schule auszufüllen sei.

Es handele sich um eine schulrechtliche Verpflichtung, den „Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit“, somit die eigentliche Beschulung sicherzustellen.

Des Weiteren war er der Ansicht, dass bei einer Schülerin mit Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ der „Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit“ anders zu definieren sei als bei regulären Grundschülern, da der Lehrplan „geistige Entwicklung“ bereits die Vermittlung alltagspraktischer Fertigkeiten als Lehrinhalte vorsehen würde. Somit seien Hilfen einer Assistenz bei solchen Tätigkeiten bereits pädagogische Tätigkeiten, die die Schule zu übernehmen habe.

Das Landessozialgericht entschied, dass der Begriff des „Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit“ ein für das Recht der Eingliederungshilfe entwickelter Begriff sei (BSG, Urteil vom 09.12.2016, Az.: B 8 SO 8/15 R, Rn. Juris).

Der „Kernbereich der pädagogischen Tätigkeit“ sei nicht nach Landes- bzw. Schulrecht zu beurteilen.  Auch bei der Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten könne eine Assistenz notwendig sein. Eingliederungshilfe werde nur bewilligt, wenn der behinderte Mensch Unterstützung benötigt, um das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen zu können.

Eine tatsächliche Deckung des Bedarfes durch den Schulträger erfolgte nicht. Insoweit war für die Schülerin keine andere Hilfe verfügbar.

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