Anspruch einer Grundschülerin auf inklusive Beschulung in einer Grundschule SächsOVG, Az.: 2 B 229/14

Bei einer Schulanfängerin mit Down-Syndrom wurde sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung festgestellt. Die zuständige Grundschule erklärte sich zur Beschulung der Antragstellerin bereit und bereitete sich mit Fortbildungen auf die Beschulung der Inklusionsschülerin vor. Ein Rückzugsraum stand bereit.

Das Gutachten zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf sah eine zusätzliche Förderung durch eine Lehrkraft für die Grundschule im Umfang von 2,5 Wochenstunden und durch einen Sonderpädagogen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung im Umfang von 15 Wochenstunden als notwendig an.

Die Bildungsagentur lehnte die inklusive Beschulung der Schülerin mit der Begründung ab, dass die benötigte zusätzliche Förderung nicht zur Verfügung gestellt werden könnte. Die Ressourcen für die integrative Unterrichtung an der Grundschule seien auf 1,5 Wochenstunden und 0,5 Beratung durch die Förderschule fixiert.

Die Schulanfängerin wurde der Förderschule für geistige Entwicklung zugewiesen und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet.

Das Verwaltungsgericht Dresden lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, mit dem der Grundschulbesuch der Schülerin mit Beginn des Schuljahres unter Gewährung der benötigten Förderung sichergestellt werden sollte.

Auf die Beschwerde der Schülerin und ihrer Eltern hob das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und entschied, dass die Schülerin vorläufig bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Grundschule besuchen dürfte.

Das Oberverwaltungsgericht begründete seinen Beschluss damit, dass haushaltspolitische Erwägungen allgemeiner Art oder der Hinweis auf eine nicht näher dargelegte Beschränkung des Umfangs der Förderstunden an der Grundschule die Ablehnung der Integration eines behinderten Schülers an einer Schule oder Grundschule nicht rechtfertigen könne.

Aufgrund des Maßstabs des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG könnten allenfalls konkrete, auf den Einzelfall bezogene Gegebenheiten, die von der Schulverwaltung substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werden müssten, eine grundsätzlich mögliche integrative Unterrichtung ausnahmsweise ausschließen.

Darüber hinaus wurde die Schulbehörde verpflichtet, der Schülerin bei ihrer Beschulung die förderpädagogische Unterstützung, so wie sie im Gutachten gefordert wurde, zur Verfügung zu stellen.

Demzufolge wurde die Schulbehörde verpflichtet, die Schülerin mit 2,5 Wochenstunden einer Lehrkraft für die Grundschule und einer sonderpädagogischen Lehrkraft mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung im Umfang von 15 Wochenstunden zu fördern.

 

Rechtsanwältin Barbara von Heereman

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