Anspruch auf Rückstellung der Einschulung wegen mangelnder Schulreife bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf – Nichtanwendung von § 4 Abs.3 Satz 3 SOGS, Verwaltungsgericht Dresden, Az. 5 L 615/14

Im Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26.08.2014, Az. 5 L 615/14 geht es um die Frage, ob ein Kind, bei dem sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich geistige Entwicklung festgestellt worden war, gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 SchulG einen Anspruch darauf hat, zurückgestellt zu werden, wenn verschiedene Therapeuten bestätigen, dass das Kind noch nicht schulreif ist.

Der Antrag der Eltern auf Rückstellung war unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 Satz 3 SOGS abgelehnt worden. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 SOGS darf eine Zurückstellung nur erfolgen, wenn keine Anhaltspunkte für sonderpädagogischen Förderbedarf bestehen.

Dieses würde bedeuten, dass es bei Kindern, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, unerheblich ist, ob sie schulreif sind oder nicht.

Das Verwaltungsgericht stellte nun in diesem Beschluss fest, dass für diese Regelung der Schulordnung Grundschulen (SOGS) eine Rechtsgrundlage fehlt.

Des Weiteren geht die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 SOGS über die Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 1 SächsSchulG hinaus, der zur Folge bei Beginn der Schulpflicht die Schulreife fehlt, wenn noch nicht eine genügende geistige und körperliche Entwicklung erfolgt ist und die Zurückstellung um ein Schuljahr angesichts der Art der festgestellten Entwicklungsstörung geeignet ist, die noch nicht vorhandene Schulfähigkeit herzustellen. Dieses gilt insbesondere, wenn eine integrative Beschulung in Betracht komme.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die ablehnende Bescheidung der Schulbehörde die Antragstellerin in Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf verankertem Grundrecht auf chancengleiche Bildung verletzt. Die Entscheidung verstöß zugleich gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, der bestimmt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.  Prüfungsmaßstab sei deshalb § 27 Abs. 3 SchulG.

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