Anspruch auf ein persönliches Budget für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege in Form einer persönlichen Assistenz für ein Wohnen in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft

SächsLSG, Beschluss vom 28.11.2022, Az.: L 8 SO 30/21 ER

Anspruch auf ein persönliches Budget für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege in Form einer persönlichen Assistenz für ein Wohnen in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft,

SächsLSG, Beschluss vom 28.11.2022, Az.: L 8 SO 30/21 ER

 

Der körperbehinderte Antragsteller (GdB von 100, Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, „B“) bewohnt eine Wohngemeinschaft mit anderen körperbehinderten Menschen.

Er beantragte zum 01.01.2021 Eingliederungshilfe für eine persönliche Assistenz beim Wohnen in Form eines persönlichen Budgets.

Die von dem Träger der Eingliederungshilfe zugesandte Zielvereinbarung lehnte der Antragsteller ab, da der Umfang der angebotenen Assistenzstunden nicht ausreichend war.

Da keine Einigung erzielt werden konnte, beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Chemnitz den Erlass einer einstweiligen Anordnung, Az.: S 22 SO 295/20 ER.

Das Sozialgericht Chemnitz lehnte den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 15.03.2021 ab mit der Begründung, dass der Antragsteller den Anspruch nicht glaubhaft gemacht habe.

Auf die Beschwerde des Antragstellers erhob das Sächsische Landessozialgericht Beweis durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Hilfebedarf des Antragstellers.

Der Antragsteller hatte während des Beschwerdeverfahrens die Zielvereinbarung des Antragsgegners unter Vorbehalt unterzeichnet.

Aufgrund des Sachverständigengutachten erließ das Sächsische Landessozialgericht den beiliegenden Beschluss, Az.: L 8 SO 30/21 ER.

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