Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2007 über die Kosten eines Integrationshelfers für einen behinderten Schüler an einer Schule in freier Trägerschaft, Az.: 5 C 35.06 und Az.: 5 C 34.06
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 28.05.2005, Az.: 5 C 20.04, entschieden, dass der Schulbehörde die Entscheidung obliege, welche Schule ein Schüler zu besuchen habe. Wenn es eine Zuweisung eines behinderten Schülers an eine integrativ unterrichtende Regelschule in öffentlicher Trägerschaft gäbe, sei der Sozialhilfeträger an die Entscheidung der Schulbehörde gebunden und habe die Kosten für einen notwendigen Integrationshelfer im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen. Der Sozialhilfeträger könne in einem solchen Fall den Schüler nicht wegen des Nachranggrundsatzes auf den Besuch der Förderschule verweisen.
In den beiden vorliegenden Fällen besuchten die behinderten Schüler demgegenüber integrativ unterrichtende Regelschulen in privater Trägerschaft. Bei einem Schulbesuch einer Schule in privater Trägerschaft konnte die Schulbehörde die Schüler aber nicht bindend der Schule zuweisen. Die Schulbehörde hatte den Schülern (nach Auslegung des Sächsischen Obererwaltungsgerichts) die Wahlmöglichkeit zwischen dem Besuch der integrativen Regelschule in privater Trägerschaft und dem Besuch der Förderschule eingeräumt.
Da es keine bindende Zuweisung an die Regelschule gab, verweigerte der Sozialhilfeträger den Schülern aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe und der Möglichkeit des Besuches der Förderschule die Kostenübernahme für einen Integrationshelfer.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in den vorliegenden Urteilen entschieden, dass, auch wenn die Schulbehörde den Eltern eine Wahlmöglichkeit zwischen einer integrativen Regelschule in privater Trägerschaft und der Förderschule einräume, dieses Wahl- und Bestimmungsrecht vom Sozialhilfeträger zu respektieren und die Kosten für einen Integrationshelfer zu übernehmen seien.
Das Kind könne nicht aufgrund des Nachranggrundsatzes der Förderschule zugewiesen werden, da die integrative Beschulung und die Beschulung in einer Förderschule nicht gleichartig seien und die Beschulung in einer privaten Regelschule einen integrativen Mehrwert haben könnte.
Bei der Auslegung des § 40 Abs.1 Satz 1 BSHG, § 12 EinglhVO seien das schulrechtliche Wahl- und Bestimmungsrecht und die Grundrechte der Eltern und Kinder aus Art.2 Abs.1, Art.6 Abs.2 GG und der besondere verfassungsrechtliche Schultz von Menschen mit Behinderungen ( Art.3 Abs.3 Satz 2 GG ) zu berücksichtigen.