Eingliederungshelfer für integrativ beschulten Schüler
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.04.2005, Az.: 5 C 20.04, entschieden, daß dem Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule, der ein schulpflichtiges behindertes Kind zugewiesen ist, nicht entgegengehalten werden kann, dass solche Kosten bei einer Beschulung des Kindes in einer Sonderschule nicht angefallen wären.
Der körperlich und geistig behinderte Kläger wurde nach Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit einer Grundschule in öffentlicher Trägerschaft zugewiesen. Für den Schulbesuch benötigte der Kläger Hilfe vor allem beim Schulgang, beim Treppensteigen, bei Toilettengängen, beim Ein- und Auspacken von Schulmaterialien, bei der Benutzung von Lernmitteln sowie beim An- und Auskleiden sowie beim Sportunterricht.
Das Bundeverwaltungsgericht legte dar, daß das Kind und seine Eltern
nicht bei der Schulbehörde daraufhinwirken müßten, daß das Kind der
Sonderschule zugewiesen würde, um so die Kosten des Eingliederungshilfe
zu sparen.
Die Frage nach Selbsthilfemöglichkeiten sei immer auch eine Frage der Zumutbarkeit.
Eine solche Selbsthilfemöglichkeit sei nicht zumutbar.
Aufgrund
der Zuweisung an die Grundschule sei der Hilfewunsch des Kindes auch
nicht unter dem Aspekt der Angemessenheit in Frage zu ziehen, da das
Kind keine Alternative zum Besuch der Grundschule habe.