Anspruch einer sehbehinderten Schülerin auf Kostenübernahme für einen qualifiziert ausgebildeten Integrationshelfer an einer Mittelschule in freier Trägerschaft
Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 03.06.2010, AZ: L 7 SO 19/09 B ER, die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 11.02.2009, AZ: S 19 SO 53/08 ER, bestätigt, durch die einer sehbehinderten Schülerin einer Mittelschule in freier Trägerschaft die Begleitung durch einen qualifizierten Integrationshelfer für 30 Stunden in der Woche zu einem Stundensatz von € 29,27 zugesprochen wurde.
Streitig war zwischen dem Sozialhilfeträger und der Schülerin, ob sie einen Anspruch auf Begleitung durch einen qualifizierten Integrationshelfer zu einem Stundensatz von € 29,27 hat, oder ob für sie lediglich die Begleitung durch einen nichtqualifizierten Integrationshelfer (bspw. Zivildienstleistender) zu einem Stundensatz von € 7,00 beansprucht werden könnte.
Das Landessozialgericht legte nun dar, dass die Schülerin im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf pädagogische Hilfe habe.
Die vom Sozialhilfeträger vorgenommene Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII widerspreche dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen insofern, als die Bundesrepublik sich in Artikel 20 b verpflichtet habe, für Menschen mit Behinderungen den Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen sicherzustellen.
Sofern die Schülerin teilweise einen Anspruch auf die Begleitung durch eine pädagogische Fachkraft habe, so könne dem nicht entgegengehalten werden, dass sie bei einzelnen Hilfestellungen unter Umständen auch durch eine Nicht-Fachkraft begleitet werden könnte, denn die Umsetzung der Begleitung von 2 verschiedenen Personen je nach Hilfestellung sei praktisch nicht umsetzbar.
Auch könne die Schülerin nicht darauf verwiesen werden, dass vorrangig die sie beschulende Schule für die Hilfestellung verantwortlich sei.
Die Schule habe dargelegt, dass sie die individuelle (auch) pädagogische Begleitung, die für eine erfolgreiche integrative Beschulung der Antragstellerin erforderlich sei, nicht leisten könne.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Schülerin solche Ansprüche auf zivilrechtlichem Wege gegen die Schule durchsetzen könne. Der Nachrang der Sozialhilfe gem. § 2 Abs. 1 SGB XII stehe dem geltend gemachten Anspruch aber nicht entgegen, wenn ein Anspruch gegen einen anderen Leistungsträger nicht durchgesetzt werden könne und die anderweitige Hilfe nicht tatsächlich bereit stehe.
Des Weiteren könne auch aus der Obergrenze von 5 Lehrerwochenstunden je integriertem Schüler nach der Schulintegrationsverordnung nicht der Schluss gezogen werden, dass die Schule für die integrative Beschulung personell nicht ausreichend ausgestattet sei.
Zusammenfassung:
Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist insoweit klärend, als in den bisherigen Auseinandersetzungen um Integrationshelfer seitens der Sozialhilfeträger immer wieder vorgetragen worden war, dass für alle pädagogischen Aufgaben ausschließlich die Schule zuständig ist und im Rahmen der Eingliederungshilfe nur nichtpädagogische Hilfe geleistet werden könnte.
Dem setzt das Landessozialgericht klar entgegen, dass bei weitergehenden, (auch) pädagogischen Hilfen, die über die eigentliche pädagogische Unterrichtung hinausgehen, auch die Eingliederungshilfe zuständig sein kann.
Das Landessozialgericht legt auch dar, dass im Einzelfall auch die Finanzierung eines qualifizierten (pädagogischen) Integrationshelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe zu einem Stundensatz von 29,27 € zu übernehmen ist.
Des Weiteren legt das Landessozialgericht dar, das aus der Schulintegrationsverordnung nicht der Schluss gezogen werden könne, dass nur solche Kinder integrativ beschult werden dürften, die nur einen Bedarf von 5 Lehrerwochenstunden zusätzlicher Förderung brauchen. Hierbei bezieht sich das Landessozialgericht klar auch auf die UN Behindertenrechtskonvention, die die Bundesrepublik verpflichtet, für Menschen mit Behinderung die Beschulung in einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Regelschulunterricht sicher zu stellen.
Insoweit ist die Entscheidung des Landessozialgerichts eine innovative und für die Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf besonders erfreuliche Entscheidung.