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Barbara von Heereman
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Aktuelle Nachrichten
11.06.2010
Anspruch einer sehbehinderten Schülerin auf Kostenübernahme für einen qualifiziert ausgebildeten Integrationshelfer an einer Mittelschule in freier Trägerschaft
Das Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 03.06.2010, AZ: L 7 SO 19/09 B ER, die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 11.02.2009, AZ: S 19 SO 53/08 ER, bestätigt, durch die einer sehbehinderten Schülerin einer Mittelschule in freier Trägerschaft die Begleitung durch einen qualifizierten Integrationshelfer für 30 Stunden in der Woche zu einem Stundensatz von € 29,27 zugesprochen wurde.
Streitig war zwischen dem Sozialhilfeträger und der Schülerin, ob sie einen Anspruch auf Begleitung durch einen qualifizierten Integrationshelfer zu einem Stundensatz von € 29,27 hat, oder ob für sie lediglich die Begleitung durch einen nichtqualifizierten Integrationshelfer (bspw. Zivildienstleistender) zu einem Stundensatz von € 7,00 beansprucht werden könnte.
Das Landessozialgericht legte nun dar, dass die Schülerin im Rahmen der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf pädagogische Hilfe habe.
Die vom Sozialhilfeträger vorgenommene Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII widerspreche dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen insofern, als die Bundesrepublik sich in Artikel 20 b verpflichtet habe, für Menschen mit Behinderungen den Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen sicherzustellen.
Sofern die Schülerin teilweise einen Anspruch auf die Begleitung durch eine pädagogische Fachkraft habe, so könne dem nicht entgegengehalten werden, dass sie bei einzelnen Hilfestellungen unter Umständen auch durch eine Nicht-Fachkraft begleitet werden könnte, denn die Umsetzung der Begleitung von 2 verschiedenen Personen je nach Hilfestellung sei praktisch nicht umsetzbar.
Auch könne die Schülerin nicht darauf verwiesen werden, dass vorrangig die sie beschulende Schule für die Hilfestellung verantwortlich sei.
Die Schule habe dargelegt, dass sie die individuelle (auch) pädagogische Begleitung, die für eine erfolgreiche integrative Beschulung der Antragstellerin erforderlich sei, nicht leisten könne.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Schülerin solche Ansprüche auf zivilrechtlichem Wege gegen die Schule durchsetzen könne. Der Nachrang der Sozialhilfe gem. § 2 Abs. 1 SGB XII stehe dem geltend gemachten Anspruch aber nicht entgegen, wenn ein Anspruch gegen einen anderen Leistungsträger nicht durchgesetzt werden könne und die anderweitige Hilfe nicht tatsächlich bereit stehe.
Des Weiteren könne auch aus der Obergrenze von 5 Lehrerwochenstunden je integriertem Schüler nach der Schulintegrationsverordnung nicht der Schluss gezogen werden, dass die Schule für die integrative Beschulung personell nicht ausreichend ausgestattet sei.
Zusammenfassung:
Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist insoweit klärend, als in den bisherigen Auseinandersetzungen um Integrationshelfer seitens der Sozialhilfeträger immer wieder vorgetragen worden war, dass für alle pädagogischen Aufgaben ausschließlich die Schule zuständig ist und im Rahmen der Eingliederungshilfe nur nichtpädagogische Hilfe geleistet werden könnte.
Dem setzt das Landessozialgericht klar entgegen, dass bei weitergehenden, (auch) pädagogischen Hilfen, die über die eigentliche pädagogische Unterrichtung hinausgehen, auch die Eingliederungshilfe zuständig sein kann.
Das Landessozialgericht legt auch dar, dass im Einzelfall auch die Finanzierung eines qualifizierten (pädagogischen) Integrationshelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe zu einem Stundensatz von 29,27 € zu übernehmen ist.
Des Weiteren legt das Landessozialgericht dar, das aus der Schulintegrationsverordnung nicht der Schluss gezogen werden könne, dass nur solche Kinder integrativ beschult werden dürften, die nur einen Bedarf von 5 Lehrerwochenstunden zusätzlicher Förderung brauchen. Hierbei bezieht sich das Landessozialgericht klar auch auf die UN Behindertenrechtskonvention, die die Bundesrepublik verpflichtet, für Menschen mit Behinderung die Beschulung in einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Regelschulunterricht sicher zu stellen.
Insoweit ist die Entscheidung des Landessozialgerichts eine innovative und für die Kinder und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf besonders erfreuliche Entscheidung.
21.05.2010
Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.03.2006, zur Finanzhilfe einer Schule in freier Trägerschaft für integrativ beschulte behinderte Schüler, Az.: 2 B 771/04
Eine Schule in freier Trägerschaft hatte gegen das Land Sachsen geklagt, da sie die ihr für die Integration behinderter Schüler bewilligte Finanzhilfe für das Halbjahr 1998 als zu gering erachtete.
Behinderte Schüler integrativ zu unterrichten, ist zumeist kostenaufwendiger als nichtbehinderte Schüler zu unterrichten, da sie häufig eine zusätzliche pädagogische Betreuung durch eine Sonderpädagogen, zusätzliches Lernmaterial brauchen etc.
Eine Schule in freier Trägerschaft bekommt vom Land Sachsen Finanzhilfe für alle Schüler. Der Anspruch hierauf ist im Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in Verbindung mit der Zuschussverordnung geregelt.
Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft ( Stand 1998) regelte, dass eine Schule in freier Trägerschaft 90 % der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen abzüglich eines sozial zumutbaren Schulgeldes beanspruchen konnte.
Die Zuschussverordnung hatte für die Integration eines behinderten Schülers in eine Regelschule den Kostensatz eines nichtbehinderten Schülers der entsprechenden Schulart vorgesehen zzgl. eines Zuschlages in Höhe von 30 % des Sachkostenzuschlages, der für einen behinderten Schüler an einer Förderschule gezahlt wurde.
Auf eine Normenkontrollklage hin wurde die Zuschlagsregelung für behinderte Schüler für nichtig erklärt, mit der Folge, dass es für eine Mehrzahlung für Integrationsschüler keine gesetzliche Grundlage mehr gab.
Das Oberverwaltungsgericht entschied nunmehr, dass differenzierte Zuschusssätze für nichtintegrativunterrichtete Regelschüler und Integrationsschüler verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art.3 Abs.1 GG bzw. Art.18 Abs.1 SächsVerf, Art.7 Abs.4 und 5 GG bzw. Art. 102 Abs.3 SächsVerf sowie Art.3 Abs.3 Satz2 GGgeboten seien.Weiterhin sei Art. 3 Abs.3 Satz 2 GG als objektives Gebot zur Einrichtung eines genügenden Angebotes an integrativer Beschulung für Behinderte zu berücksichtigen (unter Verweis auf BVerfE 96,288).
Die Integrationsschüler haben damit einen Anspruch auf höhere Zuschusssätze als nichtbehinderte Schüler.
Diese Entscheidung ist vor dem Hintergrund wichtig, als in Sachsen aufgrund der Schulintegrationsverordnung eine lernzieldifferente Beschulung im Sekundarbereich an öffentlichen Schulen nicht gestattet ist und lernzieldifferent zu beschulende Schüler auf die Aufnahme durch eine frei Schule angewiesen sind, wenn sie integrativ aufwachsen wollen.Der Status dieser Schüler war immer ein unsicherer, davon abhängig, dass die Schulbehörde befand, dass die Schüler ausreichend gefördert werden.
Die Position dieser Schüler ist durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gestärkt worden, zum einen dadurch, dass der Staat als verpflichtet angesehen wird, ein ausreichendes Angebot an integrativer Beschulungsmöglichkeit anzubieten, zum anderen dadurch, dass für behinderte Schüler höhere Kostensätze gezahlt werden müssen, die die Schulen entlasten, die behinderte Schüler integrieren.
( Nachtrag:Die Finanzhilfe für frei Schulen durch das Land geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.03.1994 , Az.: 1 BvL 8 ,16/84, (BVerfGE 75,40) zurück.Das Bundesverfassungsgericht hatte in dieser Entscheidung dargelegt, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass freie Schulen mit dem von den Eltern gezahlten Schulgeld einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb nicht finanzieren könnten.
Wenn das Grundgesetz das Recht zur Errichtung privater Schulen garantiere unter der Voraussetzung, dass diese nicht nur begüterte Kinder aufnähmen und die wirtschaftliche Stellung der Lehrer genügend sicherten, so bestünde die Verpflichtung des Staates, freie Schulen finanziell zu fördern .)